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Konditionen der Reiserücktrittsversicherung

1 Februar 2010 No Comment

Wohl jeder freut sich darauf, einmal im Jahr fern von zu Hause den Alltag hinter sich zu lassen und Kraft zu tanken für die neuen Aufgaben, die nach dem Urlaub warten. In der Regel werden Urlaubsreisen schon einige Monate im Voraus gebucht, um sicherzustellen, dass das Traumziel noch verfügbar ist. Zudem wird oftmals ein Frühbucherrabatt eingeräumt, was eine frühzeitige Buchung ebenfalls attraktiv macht. Allerdings steigt durch einen sehr frühen Buchungstermin auch das Risiko, die Reise nicht antreten zu können. Sei es, dass ein Reiseteilnehmer plötzlich krank wird oder dass andere in der Person eines Reisenden liegenden Gründe vorliegen, dass an einen Reiseantritt nicht zu denken ist.
Wer bei Eintreten eines solchen Falles keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, hat in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm der Reisepreis erstattet wird. Je nachdem, wie kurzfristig die Reise abgesagt wird, kann schon mal annähernd der komplette Reisepreis fällig werden.
Von daher ist es gut und vernünftig, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, die den überwiegenden Teil des Reisepreises dem Reisenden erstattet. Meist müssen 20 % vom Versicherten selbst getragen werden.
Aber nicht nur bei Krankheit tritt die Reiserücktrittskostenversicherung ein. Auch bei einer festgestellten Schwangerschaft, die z. B. das Fliegen verbietet oder durch eine auftretende Impfunverträglichkeit zahlt die Versicherung den Reisepreis.
Ebenso mit der Preiserstattung können Reisende rechnen, sollte ein Elementarschaden wie ein Wasserrohrbruch oder Feuer in ihrem Haus eine Reise unmöglich machen. Ähnliches gilt bei einer unerwarteten Einberufung zum Wehrdienst oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung kann zeitgleich mit der Reisebuchung im Reisebüro abgeschlossen werden. Alternativ bieten Online-Anbieter diese Versicherungen mitunter günstiger an.

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